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Steuern beim Online-Glücksspiel: wer zahlt was
Die Frage nach der Steuer kommt meist nach dem ersten größeren Gewinn und wird selten sauber beantwortet. Die kurze Antwort lautet: In Ihrer Steuererklärung taucht davon nichts auf. Die längere erklärt, warum trotzdem eine Steuer fließt und an welcher Stelle sie ansetzt.
Gewinne aus Glücksspiel sind kein Arbeitslohn und keine Einkünfte aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit, denn sie beruhen auf Zufall. Für Spielerinnen und Spieler entsteht daraus keine Einkommensteuer und keine Erklärungspflicht.
Wer eine Auszahlung erhält, muss sie also nicht angeben. Das gilt für das Spiel als Freizeitbeschäftigung, und das ist der Fall, um den es auf dieser Seite geht.
Die Steuer setzt eine Stufe früher an, als die meisten vermuten. Bemessen wird sie am Einsatz, der Satz beträgt 5,3 Prozent, geregelt in den §§ 36 bis 38 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
Eine Feinheit stiftet dabei regelmäßig Verwirrung: Bemessungsgrundlage ist der Einsatz, vermindert um die Steuer selbst. Die 5,3 Prozent werden also aus dem Einsatz herausgerechnet und nicht obendrauf gelegt. Wer schlicht multipliziert, kommt deshalb auf einen etwas zu hohen Betrag.
Steuerschuldner ist der Veranstalter, also der erlaubte Anbieter, und nicht der Spieler. Auf Ihrer Seite entsteht daraus keine Pflicht: nichts einzubehalten, nichts anzumelden, nichts nachzuweisen.
Weil die Abgabe am Einsatz hängt und nicht am Ergebnis, fällt sie unabhängig davon an, ob eine Runde gewinnt oder verliert. Sie ist eine Umsatzgröße des Anbieters, keine Beteiligung am Erfolg.
Eine Einsatzsteuer ist ein Kostenfaktor und damit Teil der Kalkulation, die hinter Auszahlungsquoten und Bonusbedingungen steht. Wer deutsche Angebote mit ausländischen vergleicht, vergleicht folglich nicht nur Produkte, sondern zwei verschiedene Kostenstrukturen.
Belastbar wird ein solcher Vergleich erst, wenn die ausgewiesene Auszahlungsquote danebensteht. In Deutschland muss sie ohnehin dort sichtbar sein, wo Sie den Einsatz tätigen, wie die Regeln des § 22a zeigen.